Unser Gartenverein

Unser Gartenverein liegt zwischen Hayna (221 Einwohner) und Radefeld (1.247 Einwohner). Im Jahr 1999 wurden im Zuge der Kommunalreform beide Gemeinden der Stadt Schkeuditz angeschlossen. In unmittelbarer Nähe befinden sich mehrere rekultivierte Tagebaurestlöcher. Darunter der als Schladitzer See bekannte und als Badesee sehr beliebte See ganz in unserer Nähe sowie der Werbeliner See südlich von Delitzsch. Nach Delitzsch und nach Leipzig sind es jeweils ca. 14 km.


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Der Vorstand

Anschrift Haynaer Weg 53
04435 Schkeuditz OT Hayna
Vorstandsvorsitzender Sven Höhne
+49 (0) 15 20 - 1 95 05 95
stellv. Vorsitzende Inge Jank
Schriftführerin Kerstin Berg
(post@gartenverein-hayna.de)
Schatzmeisterin Helga Potzscher
+49 (0) 3 42 07 - 7 25 61
Fachberater Thomas Bahr

Übersichtsplan

Unser Gartenverein als PDF-DateiHier findet Ihr einen Übersichtsplan als PDF-Datei zum Download.

Downloads

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einige Muster zum Download anbieten. Alle PDF-Dateien sind als Formulare am PC bzw. Handy ausfüllbar. Sie können sie aber auch herunterladen und und klassisch mit dem Stift ausfüllen. Alternativ händigen wir Ihnen auch die Formulare persönlich aus.
Desweiteren stellen wir Euch an dieser Stelle auch wichtige Informationen als PDF-Datei zum Download bereit.

Zulässige Bebauung in den Kleingärten

In dieser Folge sollen jene Abschnitte der Rahmenkleingartenordnung erläutert werden, in denen es das weite Feld der zulässigen bzw. nicht zulässigen Baulichkeiten in einem Kleingarten geht. Dabei handelt es sich um die Punkte 3.1 Gartenlaube, 3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken, 3.3 Elektro- und Wasserversorgung, 3.4 Gewässerrandstreifen, 3.8 Betreiben und Umgang von Feuerstätten sowie 3.9 Flüssiggase.

Den gesamten Artikel kann man unter www.lsk-kleingarten.de nachlesen.

Die Laube – was ist erlaubt, was nicht?

Laubengröße

Sowohl im § 3 des Bundeskleingartengesetzes wie auch in Punkt 3.1 der RKO ist festgelegt, dass pro Garten eine Laube mit maximal 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig ist. Bei der „Grundfläche“ handelt es sich um die Bodenfläche der Laube (Außenmaße) zuzüglich der Dachfläche des Freisitzes. Dachüberstände, die ausschließlich dazu dienen, Regen von der Laube abzuhalten sowie Stufen in die Laube zählen nicht dazu. Lauben, die zu DDR-Zeiten rechtmäßig größer als 24 m² errichtet und baulich nicht verändert wurden, genießen Bestandsschutz.

Funktion der Laube

Bei der Laube handelt es sich nicht um ein Wochenend- und Erholungshäuschen. Die Funktionen der Laube sind: das Aufbewahren von Gerätschaften und Gartenbauerzeugnissen, der Schutz des Kleingärtners vor Unwetter, der vorübergehende Aufenthalt mit gelegentlichen behelfsmäßigen Übernachtungen.

Einfache Ausführung

Die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Der Gesetzgeber will damit einer Entwicklung zu Wochenend-/Ferienanlagen entgegenwirken, da Hauptzweck des Kleingartens der Anbau von Obst und Gemüse ist. Lauben können aus Fertigteilbausätzen oder in Eigenkonstruktion aus Holz oder Mauersteinen in einfacher Ausführung errichtet werden.

Nicht erlaubte bauliche Anlagen

  • einzeln stehende Geräteschuppen;
  • einzeln stehende Toilettenhäuschen;
  • Fahnenmasten;
  • zweckentfremdet genutzte Gewächshäuser;
  • ortsfeste bzw. gemauerte oder in den Boden eingelassene Badebecken;
  • ortsfeste Feuerstätten, die nach dem 3.10.1990 errichtet wurden;
  • bestandsgeschützte Feuerungsanlagen, die umgebaut, verändert oder erneuert wurden;
  • bestandsgeschützte Feuerungsanlagen ohne regelmäßige Überprüfungen durch den Schornsteinfeger;
  • Ställe zur Kleintierhaltung (außer bei Bestandsschutz);
  • Sickergruben (Grube ohne Boden) für Fäkalien/Abwässer;
  • Pkw-Stellplätze, Garagen und Carports;
  • über die Sommersaison aufgebaute Pavillons;
  • große Trampoline;
  • gemauerte oder betonierte Brüstungen und Begrenzungsmauern;
  • Hochteiche;
  • Materialsammelstellen (Baustofflager).

Weitere Baukörper (Zweitbaukörper)

Weitere Baukörper wie Schuppen (auch Metallgeräteschuppen), Toilettenhäuschen oder überdachte Materiallager sind nicht zulässig. Da diese auch zu DDR-Zeiten nur im Ausnahmefall genehmigungsfähig waren, müssen wir grundsätzlich davon ausgehen, dass vorhandene Zweitbaukörper unrechtmäßig errichtet worden sind. Wer sich auf einen Bestandsschutz berufen will, muss dies mit einer rechtmäßigen Genehmigung nachweisen können.

Sonnenschutz

Ist ein Sonnenschutz am Freisitz erwünscht, aber die maximal mögliche zu überdachende Fläche schon ausgeschöpft, sind Sonnenschirme, Sonnensegel und Markisen möglich, die beim Verlassen des Gartens wieder geschlossen/eingezogen werden. Nicht zulässig sind (über die Sommersaison) bleibende Planen auf Pergolen, Pavillons und Party zelte. Für den Zweck von Feierlichkeiten kann der Vorstand Partyzelte für einen kurzen Zeitraum genehmigen.

Sichtschutz

An Sitzecken können maximal 2 m hohe Rankgerüste, die mit Pflanzen begrünt werden, errichtet werden. Geschlossene Sichtschutzwände und Brüstungen sind nicht zulässig.

Beton

Wege, Terrassen und sonstige Flächenbefestigungen dürfen nicht aus geschüttetem Beton errichtet werden.

Ver- und Entsorgungsanlagen

Für Lauben, die seit dem 3.10.1990 errichtet wurden, gilt, dass keine Ver- und Entsorgungseinrichtungen installiert werden dürfen (Strom, Wasser, Abwasser). Ver- und Entsorgungseinrichtungen, die rechtmäßig (mit nachweisbarer Genehmigung) vor dem 3.10.1990 eingebaut wurden, unterliegen dem Bestandsschutz. Die Kleingärten selbst dürfen mit einem Strom- und Wasseranschluss ausgestattet sein (außerhalb der Laube).

Feuerstätten

Seit dem 3.10.1990 ist es nicht mehr zulässig, ortsfeste Feuerungsanlagen im Kleingarten und in den Baulichkeiten des Kleingartens zu errichten. Es handelt sich um Öfen und Kamine, die mit Festbrennstoffen, Öl oder Gas betrieben werden. Feuerungsanlagen, die vor dem 3.10.1990 installiert wurden, dürfen im Rahmen des Bestandsschutzes weiter betrieben werden – aber nur, wenn diese unverändert sind, d.h. Öfen oder Schornsteine bzw. Rauchabzüge dürfen nicht durch neue ersetzt worden sein. Des Weiteren müssen für diese Anlagen die Genehmigungen und alle gesetzlich vorgeschriebenen Kehrbescheinigungen vorliegen.

Flüssiggas

Transportable Koch- /Grill- und Heizgeräte, die mit Flüssiggas betrieben werden, sind im Rahmen der dafür bestehenden Vorschriften möglich zu nutzen und überprüfen zu lassen.

Baumaßnahmen immer beantragen

Jegliche bauliche Maßnahmen sind beim Vereinsvorstand schriftlich zu beantragen! Auch wenn es manchmal nur um scheinbare Kleinigkeiten handelt – auch ür Pergolen, Einfriedungen oder Wege und grundsätzlich natürlich für Lauben, Terrassen oder Veränderungen daran. Die Bauordnungen der Verbände und Vereine sind zu beachten. Erst nach schriftlicher Zustimmung darf mit dem Bau begonnen werden.

  • Bau, Um- und Anbau von Laube bzw. Schuppen
  • Terrassenbau, Veränderungen daran
  • Bau von Gewächshaus, Frühbeet, Hochbeet
  • Bau Pergola, Rankgitter, Sichtschutz
  • Befestigung von Wegen
  • Einfriedungen (Zäune, Tore)
  • Teiche/Biotope
  • Kinderplanschbecken, Kinderspielgeräte
  • Aufschüttungen, Abgrabungen

Die regionalen Bauordnungen der Verbände und Vereine sowie die Vorgaben der Städte und Gemeinden sind zu beachten!

Rückbau unrechtmäßiger Baulichkeiten

Kleingärtnervereine und/oder die regionalen Verbände sollten als Zwischen-/Verpächter bei regelmäßigen Anlagen-/Gartenbegehungen überprüfen, ob unrechtmäßige Baulichkeiten bestehen. Festgestellte Verstöße sollten den Unterpächtern schriftlich mitgeteilt und mit diesen sollte geklärt werden, bis wann die Verstöße abgestellt werden müssen. Ansonsten läuft die Kleingartenanlage Gefahr, dass Verstöße vom Grundstückseigentümer oder der Bauaufsichtsbehörde zum Anlass genommen werden, gegen die Kleingärtnerschaft vorzugehen. Vereinsvorstände müssen sehr konsequent jeden Pächterwechsel (auch in der Familie) nutzen, um die Parzelle mit ihren Baulichkeiten auf Rechtmäßigkeit zu prüfen (Wertermittler in Anspruch nehmen!) und die festgestellten Mängel spätestens zu diesem Zeitpunkt beseitigen zu lassen. 

LSK, Artikelserie RKO
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.

 Download des gesamten Artikels „Zulässige Bebauung in den Kleingärten“

Rechtliche Bestimmungen des Kreisverbandes der Kleingärtner Delitzsch e.V. zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen (Solaranlagen) für Pächter

Ohne vorherige Zustimmung durch den Verein

  • Microanlage mit einer max. Solarmodul-Fläche von 600 cm2
  • die Gesamtfläche mehrerer Microanlagen darf 1.000 cm2 nicht überschreiten

Nur mit Zustimmung durch den Verein

  • Minianlagen mit einer max. Fläche aller Solarmodule von 4 m2, einer Spannung von max. 60 V DC sowie einer Leistung von max. 600 Wp als reine Insellösung ohne Anschluss an eine vorhandene Stromanlage im Verein
  • Diese sind grundsätzlich fest auf dem Laubendach zu installieren und müssen jederzeit wieder zurückgebaut werden können. Wenn dies jedoch aufgrund einer vom Pächter nicht beeinflussbaren Schattenlage der Laube nicht sinnvoll ist, kann davon abgewichen werden.
  • Ein statischer Nachweis zur Tragfähigkeit und zur Windlast ist zu erbringen.
  • Die einzelnen Komponenten der Anlage können in der Laube untergebracht werden, wobei der Akku nur an einem Ort mit einer Höchsttemperatur von 50°C der Umgebung im Hochsommer installiert werden darf.
  • Der Einsatz von offenen Blei-Säure-Batterien sowie Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist verboten.
  • Der Pächter ist verpflichtet die Anlage gemäß der Herstellerrichtline aufbauen zu lassen.

Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in eine vorhandene Elektroanlage in einer Kleingartenlaube ist verboten. Die Erweiterung oder der Ersatz der bisherigen Stromversorgung führt zum Verlust des gem. § 20a Nr. 7 BKleingG bestehenden Bestandsschutzes der Elektroanlage.

Bei Pächterwechsel:

  • Eine PV-Anlage, inkl. deren Komponenten, werden bei einem Pächterwechsel nicht bewertet.
  • Eine formlose Übergabe vom abgebenden an den nachfolgenden Unterpächter durch eine freie Vereinbarung ist nicht zulässig.

Ein Nachpächter muss selbst eine Zustimmung zur Errichtung bzw. weiteren Nutzung einer vorhandenen Anlage stellen und darf diese erst nach vorliegender Zustimmung in Betrieb nehmen.

Rechtmäßigkeit und technische Regeln
zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (Solaranlagen)

Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz:

§ 3 Kleingarten und Gartenlaube

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2
Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Gemäß dem Kommentar zum Bundeskleingartengesetz der Auflage 12 ist der Anschluss einer Gartenlaube an das Elektrizitätsnetz unzulässig, da hierdurch die Möglichkeit zum Wohnen begünstigt wird. Eine Nutzung der Elektrizität als Arbeitsstrom dient der kleingärtnerischen Nutzung und ist zu befürworten. Eine Photovoltaikanlage stellt jedoch nur eine andere Art der Stromgewinnung dar und kann aus diesem Grund nur zur Gewinnung von Arbeitsstrom dienen.

Ein großer Teil der Gartenlauben im Einzugsgebiet des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. verfügt noch über eine Stromanlage, welche vor dem 03.10.1990 errichtet wurde. Deren Bestandsschutz erlischt mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage. Dessen sollte sich der Antragsteller bewusst sein.

Das Errichten einer Photovoltaikanlage für eine Gartenlaube stellt eine bauliche Veränderung dar und ist beim Vereinsvorstand oder dem Verband, gemäß der vertraglichen Situation vor Ort, zu beantragen. Erst mit Genehmigung darf mit der Errichtung begonnen werden. Zu Bedenken sind die Erfordernisse der Statik, wobei die Eigenlast des Solarpanels auf Grund seines Gewichts vernachlässigt werden kann, jedoch die zu erwartenden Windlasten als nicht unerheblich anzusehen sind.

Eine Genehmigung einer lnselanlage, mit einem Solarpanel auf einem Dach, kann ohne eine gültige Statik durch einen zugelassenen Statiker nicht erteilt werden. Daraus ergibt sich eine Prüfung der Befestigungssituation des Daches durch den zugelassenen Statiker.

Das Aufstellen einer Solarpanel auf der Parzelle abseits der Gartenlaubeist unzulässig, da diese einem Bauwerk gleichzusetzen sind und ein weiteres Bauwerk außer der Gartenlaube mit 24 m2 nicht genehmigungsfähig ist. Der Anbau an die Bestandslaube bei einer Gesamtfläche der Solarpanel plus der Laube von 24 m2 ist mit einer erbrachten gültigen Statik möglich.

Die Akkus sind als ein großer Schwachpunkt anzusehen, besonders in Hinsicht auf ihre Hitzeverträglichkeit So können Umgebungstemperaturen von über 60°C bereits zu Problemen führen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, einen Montageort mit einer stabilen Umgebungstemperatur unter 50°C zu wählen.

Grundsätzlich ist die Errichtung einer genehmigungsfähigen Photovoltaikanlage durch eine zugelassene Fachfirma durchzuführen.

Kreisverband der Kleingärtner e.V.
Senndörfer Landstraße 1
04509 Delitzsch
Verbandsvorsitzender: Maik Scheffier
Kreisschatzmeister: Ronny Robrecht
Büro: Annett Hartung
Telefon: 034202/343516
E-Mail: · info@kv-delitzsch.de
Internet: www.kv-de!itzsch.de

Gartenverein Hayna e.V.
Haynaer Weg 53
04435 Schkeuditz (OT Hayna)

Vorstandsvorsitzender Sven Höhne
mobil: +49 (0) 15 20 - 1 95 05 95
E-Mail: post@gartenverein-hayna.de
Internet: www.gartenverein-hayna.de
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